Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. VERTRAGSSCHLUSS UND GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.1. Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kommt erst dann eine verbindliche Vereinbarung zustande, wenn der Auftrag des Käufers vom Verkäufer schriftlich angenommen wurde oder die Waren zum Versand gebracht wurden, je nachdem, was früher stattfindet.
1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


2. PREISE
2.1. Sofern keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, werden die Waren zu dem Preis verkauft und in Rechnung gestellt, der zum Auftragsdatum aktuell ist. Kataloge, Preislisten und anderes Werbematerial werden ausschließlich zu Illustrationszwecken zur Verfügung gestellt.
2.2. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Versendung zu dessen Lieferadresse. In diesem Fall enthalten die Preise die Standardzustellkosten. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, zusätzliche Gebühren für Sonderzustellungen zu berechnen, was dem Käufer vor Versand mitgeteilt wird.
2.3. Die Preise verstehen sich brutto, inkl. MwSt.und etwaiger weiterer Steuern, Abgaben, Zöllen etc...
2.4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten vorbehalten.


3. ZAHLUNG
3.1. Soweit mit dem Käufer nicht abweichend vereinbart ist die Zahlung der Rechnungen sofort fällig.                                                                                                                                                                                                                     3.2. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung.
3.3. Die Zahlung muss vollständig und zeitgerecht beim Verkäufer gutgeschrieben werden.
3.4. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.5. Falls der Käufer eine Zahlung tätigt, ohne anzugeben, für welche Waren die Zahlung erfolgt, darf der Verkäufer diese Zahlung auf offene Beträge anrechnen, die der Käufer schuldig ist.
3.6. Unbeschadet anderer Rechte des Verkäufers gilt Folgendes, falls der Käufer den geschuldeten Betrag nicht zum Fälligkeitsdatum zahlt:
3.6.1. Der Verkäufer ist berechtigt, jeden Vertrag mit dem Käufer zu stornieren und/oder die Lieferungen einzustellen;
3.6.2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Fälligkeits- und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen
3.6.3. Die Gesamtsumme, die der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt dem Verkäufer für alle Rechnungen schuldet, wird sofort fällig und zahlbar.

4. LIEFERUNG
4.1. Liefertermine – soweit nicht ausdrücklich zugesichert - stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung, soweit die verspätete, mangelhafte oder unterbliebene Lieferung der Verkäufer, nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird eine Haftung des Verkäufers – auch für Verzugsschäden – ausgeschlossen. Die Lieferfrist beträgt in der Regel 2-3 Werktage.
4.2. Der Beginn einer ggf. angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.4. Paletten, die zusammen mit den Waren an dem Käufer geliefert wurden, müssen in gutem Zustand erhalten und auf Anforderung so bald wie durchführbar an den Verkäufer zurückgegeben werden. In jedem Fall müssen sie auf Anforderung des Verkäufers oder seiner Beauftragten zurückgegeben werden.


5. KONTROLLE UND REKLAMATIONEN
Der Käufer muss nach der Lieferung so bald wie zumutbar die Waren untersuchen und der Kundendienstabteilung des Verkäufers unverzüglich und auf jeden Fall schriftlich (per Fax, E-Mail oder Briefpost) Beanstandungen mitteilen. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


6. MUSTER UND BESCHREIBUNG
Die Waren entsprechen ihrer allgemeinen Beschreibung laut Lieferschein, aber der Verkäufer kann Zusammensetzung, Verpackung, Herstellungsprozesse und Ähnliches von Zeit zu Zeit ändern. Die Beschreibung auf der Verpackung der Waren, die vom Verkäufer geliefert werden, stellt keine Zusicherung oder Vereinbarung zwischen den Parteien dar.


7. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE
7.1. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der vom Verkäufer gelieferten Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zB. gemäß § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.
7.2. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
7.3 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verkäufer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.4. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.


8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Verkäufer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
8.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer hierfür.
8.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinen Kunden tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit diesem vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, der diese Abtretung annimmt. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


9. HANDELSMARKEN, PATENTE UND URHEBERRECHTE
9.1. Der Käufer erkennt das Eigentum und den Rechtstitel des Verkäufers an allen Handelsmarken, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Patenten, Urheberrechten und anderen Immaterialgüterrechten bezüglich der Waren an.
9.2. Der Käufer trifft keinerlei Maßnahmen, um eine solche Marke, einen Handelsnamen oder einen Urheberrechtsvermerk zu übertreten, unleserlich zu machen, zu entfernen, zu ändern, zu kaschieren oder zu missbrauchen.
9.3. Der Käufer unterrichtet den Verkäufer unverzüglich, wenn er über eine Verletzung solcher Immaterialgüterrechte durch Dritte Kenntnis erhält und muss dem Verkäufer seine angemessene Unterstützung in Zusammenhang mit daraus entstehenden Verfahren zuteil werden lassen.


10. HÖHERE GEWALT
Der Verkäufer haftet keinesfalls gegenüber dem Käufer, falls der Verkäufer daran gehindert wird, seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Bedingungen ganz oder teilweise aufgrund eines Ereignisses der Höheren Gewalt zu erfüllen, wobei dieser Begriff Folgendes beinhaltet: Naturereignisse, Brände, Überflutungen, Stürme, Stromausfälle, Kürzung der Energieversorgung, mechanische Ausfälle, Fehlen oder Knappheit von Materialien oder Lagerbestände oder andere Umstände, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers liegen und; Streiks, Aussperrungen oder Arbeitskonflikte bezüglich des Verkäufers oder einer anderen Partei oder einer Maßnahme, die vom Verkäufer in Zusammenhang damit unternommen wurde oder als Folge oder Förderung davon entsteht.


11. VERZICHTSKLAUSEL
Ein Verzicht des Verkäufers bei einem Verstoß gegen die Pflichten des Käufers im Rahmen dieser Bedingungen hat keinen Verzicht auf weitere oder künftige Rechte des Verkäufers zur Folge.


12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und der zugrundeliegende Vertrag (Auftrag) unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2. Die Vertragssprache ist deutsch.
12.3. Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, sofern der Verkäufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
12.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Schriftformklauseln.
12.5. Sämtliche Willenserklärungen des Käufers (insbesondere Mängelrügen, Kündigungen etc) sind von diesem in Schriftform abzugeben.
12.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.